Neue Entscheidung des OVG zum LGG Berlin
Das OVG Berlin-Brandenburg (4 B 20/14) hat gestern entschieden, dass die Frauenvertretung, die nach dem LGG Berlin gebildet ist, auch bei der Aussprache von Abmahnungen, die keinerlei gleichstellungsrelevanten Bezug haben, zu beteiligen ist.
Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.
Damit nimmt das OVG Berlin-Brandenburg den gesetzgeberischen Willen auf, denn das Land Berlin wünscht eine solche Beteiligung der Frauenvertretung (siehe vor allem die AVLGG (Ausführungsvorschriften zum LGG), in denen der gesetzgeberische Wille inzwischen Ausdruck gefunden hat).
Abzuwarten ist, ob das OVG Berlin-Brandenburg in seinen Entscheidungsgründen ausschließlich auf die Abmahnung abstellt oder allgemeine Aussagen zum im LGG Berlin anzuwenden Maßnahmenbegriff und zum Umfang der Beteiligung nach § 17 Abs. 1 LGG trifft, so dass dies auch für andere Sachverhalte, von denen bisher angenommen wurde, dass diese nicht der Beteiligung unterliegen, Bedeutung gewinnt.
Künftig wird bei der Beurteilung, ob eine Angelegenheit (künftig: Maßnahme im weiteren Sinne?) beteiligungspflichtig ist, die Anlage 2 zu den AVLGG zu der Frage, bei welchen Maßnahmen die Frauenvertretung zu beteiligen ist, herangezogen werden müssen. Dies muss wohl selbst dann gelten, wenn diese keine unmittelbare Anwendung finden, wie dies bei Anstalten, Stiftungen und Körperschaften öffentlichen Rechts in Berlin der Fall ist. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Katalog der Maßnahmen in Anlage 2 nicht abschließend und für die Gerichte nicht bindend ist.
Es bleibt „spannend“.